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Von Rojin, Valentin und Josi
Das Gesetz soll die Arbeitnehmer/innen vor Ausbeutung durch den Arbeitgeber schützen.
- Beschlossen: 08. Januar 1963
- Inkraftsetzung: 01. Januar 1963
- Art: Bundesgesetz
BUrlG §1: "Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub."
Laut §3 Abs. (1) beträgt der jährliche Urlaubsanspruch 24 Werktage.
Werktage sind laut §3 Abs. (2) alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Werktage
Montag bis Samstag
Arbeitstage
Montag bis Freitag
§4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
§5 Teilurlaub
Laut Abs. (1) hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat.
Sollte laut §6
Weitere Regelungen
§8 Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck wiedersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
§9 Erkrankung während des Urlaubs
Durch Nachweis eines ärztlichen Attests, können die Urlaubstage wieder gutgeschrieben werden.