INFORMATIONELLE
SELBSTBESTIMMUNG
& COMPUTERGRUNDRECHT
Vortragsgruppe:
Marc Bessenbach, Claudius Günzerodt, Jens Aust, Sophia Kaiser, Lina Heuer, Dorena Djokic & Tineke Götzke
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Art. 2 I i.V.m. Art 1 I GG
Selbstwahrung - Selbstdarstellung - Selbstentfaltung
Computergrundrecht
"Bundestrojaner"
Informationelle Selbstbestimmung
Schutz personen-bezogener Daten
Computergrundrecht
=Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
Allgemeines
- Persönlichkeitsschutz als „Dauerbrenner“
- Stichworte: Vorratsdatenspeicher, Online Durchsuchungen durch BKA, BND
Entstehung
- entspringt BVerfG-Urteil vom 27.02.2008
- Grund: Verfassungsbeschwerde gegen die Online-Durchsuchung im Verfassungsschutzgesetz NRW
- (§5 II Nr.11 NWVerfSchG)
Allgemeines
Ungeschriebenes Verfassungsrecht?
- = Ausprägung, kein explizites neues Grundrecht
- Art. 1 I & 2 I zu allg. Persönlichkeitsrechten ausgelegt, haben also faktischen Anknüpfungspunkt
- Grenze der grammatikalischen Auslegung zu Art.2 I = geschriebenen Verfassungsrecht
- normativer Gehalt des Computergrundrechtes -> bezieht sich auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in informationstechnischer Sicht
- „Das Computergrundrecht schützt mithin eine Bedingung für die Ausübung des in Art.2 I niedergeschriebenen Grundrechts.“ - Lutz Dralle
- Computergrundrechte gehören zum geschriebenen Verfassungsrecht
Geschriebenes und ungeschriebenes Grundrecht?
- Frage nach Anerkennung
- nicht i.S.d. Vollständigkeit und Lückenlosigkeit, sondern Kodifikation
- auf Lückenfüllung durch Gesetzgeber angewiesen
- Computergrundrechte können im Wesensgehalt aus dem Wortlaut bestehender Grundrechte ausgelegt werden
- unselbstständiger Teil des allg. Persönlichkeitsgrundrechtes
Ungeschriebenes Verfassungsrecht oder Grundrecht
Schutzbereich
Schutz-bereich
personell:
sachlich:
- BVerfG bestimmt Schutzbereich nur funktionell, d.h. eingriffsbezogen -
- bezieht sich auf die technischen Systeme, denen sich der einzelne Nutzer bedient und auf deren Abgeschlossenheit gegenüber Dritten er vertraut
- Folgende Merkmale:
- Informationstechnisches System
- Betroffener benutzt es als eigenes und nur er oder berechtigte Personen haben Zugriff
- Enthält eine gewisse Menge an persönlichen Informationen
Eingriff
- durch Rechtsakte
- Beispiele:
- Verpflichtung zur Offenbarung persönlicher Daten oder faktisches Handeln
- Tonbandaufnahmen zwecks Strafverfolgung
- Eingriffsermächtigungen, die staatliche Spionage zulassen
- automatisierte Datenerhebung ist kein Eingriff, wenn Daten unmittelbar nach Erfassung technisch spurlos, anonym und ohne die Möglichkeit einen Personenbezug herzustellen ausgesondert werden
Rechtfertigung
Recht-fertigung
- Schranken:
- Schranken wie bei Art.2 I GG : Einschränkungen zum Schutze anderer, des Sittengesetzes und der verfassungsmäßigen Ordnung möglich
- Richterliche Anordnung
- Grenze: absolut geschützte allg. Persönlichkeitsrecht
- Beispiele:
- Vorratsdatenspeicherung
- Kennzeichenerfassung
Informationelle
Selbstbestimmung
Allgemeines
- Zweck: Unter Wahrung der Persönlichkeit mit (unbekannten) Dritten in Kontakt zu treten
- Recht am eigenen Bild und Wort, Schutz der persönlichen Ehre
- Name ist Ausdruck der Identität und Individualität
- Nennung des eigenen Namens möglich, da dieser mit eigener Identität verknüpft ist und einer Aussage Gewicht verleiht
- Funktion der Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Schaffung und Erhaltung der Voraussetzungen durch die ein Einzelner unter Wahrung der Persönlichkeit im Sozialbereich agieren kann
- Ursprung: Volkszählungsurteil im Frühjahr 1983
- Totalerhebung: neben Kopfzählung, war die Erhebung weiterer Angaben beabsichtigt
Schutzbereich
Schutz-bereich
- persönlich: Schutzbereich umfasst grundsätzlich Jedermann
- sachlich: autonomer Bereich privater Lebensgestaltung, in dem jeder Mensch die Möglichkeit zur persönlichen Lebensführung sowie Entwicklung und Wahrung seiner persönlichen Individualität erhalten soll
- jedem Einzelnen soll Entscheidung selbst überlassen sein, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart/ verheimlicht
- weit gefasst:
nicht unterschieden, ob mehr oder weniger sensible Daten des Einzelnen betroffen sind
Eingriff
- Faktisches Handeln ⇨⇨⇨→-> Tonbandaufnahmen = Realakt -> Verpflichtung zur Offenbarung persönlicher Daten
- Wenn Daten bei automatischer Datenerhebung unmittelbar nach der Erfassung technisch wieder spurlos, anonym und ohne die Möglichkeit einen Personenbezug herzustellen ausgesondert werden, dann fehlt es an einem Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung
- Ausdehnung: Einzelner darf nicht gezwungen werden, selbstbelastende Äußerungen zu tätigen (Art 1 I GG)
- Gefahren:
- Nachhaltigen Einschüchterungseffekt auf die Freiheitswahrnehmung
- Gefahr von umfassenden Persönlichkeitsprofilen -> gläserner Mensch
- Datensammlung ohne Möglichkeit Richtigkeit zu überprüfe
Rechtfertigung
= Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG
- Schutz der Rechte Dritter
- Schutz des Sittengesetzes
- Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung (alle formell und materiell verfassungsmäßigen Rechtsnormen)
- Schranken-Schranken
- Allgemein: Eingriffe nur unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zulässig (je nach Eingriffstiefe in Bereich privater Lebensführung)
- Informationelle Selbstbestimmung:
Unterscheidung zwischen:
- anonyme Datenerhebung
- individualisierte Datenerhebung
- generell gilt Gebot der Normenklarheit (Art. 20 Abs. 3 GG)
- erhobene Daten dürfen grundsätzlich nur zweckgebunden verwendet werden
Recht-fertigung