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Transcript

INFORMATIONELLE

SELBSTBESTIMMUNG

& COMPUTERGRUNDRECHT

Vortragsgruppe:

Marc Bessenbach, Claudius Günzerodt, Jens Aust, Sophia Kaiser, Lina Heuer, Dorena Djokic & Tineke Götzke

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Art. 2 I i.V.m. Art 1 I GG

Selbstwahrung - Selbstdarstellung - Selbstentfaltung

Computergrundrecht

"Bundestrojaner"

Informationelle Selbstbestimmung

Schutz personen-bezogener Daten

Computergrundrecht

=Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

Allgemeines

  • Persönlichkeitsschutz als „Dauerbrenner“
  • Stichworte: Vorratsdatenspeicher, Online Durchsuchungen durch BKA, BND

Entstehung

  • entspringt BVerfG-Urteil vom 27.02.2008
  • Grund: Verfassungsbeschwerde gegen die Online-Durchsuchung im Verfassungsschutzgesetz NRW
  • (§5 II Nr.11 NWVerfSchG)

Allgemeines

Ungeschriebenes Verfassungsrecht?

  • = Ausprägung, kein explizites neues Grundrecht
  • Art. 1 I & 2 I zu allg. Persönlichkeitsrechten ausgelegt, haben also faktischen Anknüpfungspunkt
  • Grenze der grammatikalischen Auslegung zu Art.2 I = geschriebenen Verfassungsrecht
  • normativer Gehalt des Computergrundrechtes -> bezieht sich auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in informationstechnischer Sicht
  •  „Das Computergrundrecht schützt mithin eine Bedingung für die Ausübung des in Art.2 I niedergeschriebenen Grundrechts.“ - Lutz Dralle
  • Computergrundrechte gehören zum geschriebenen Verfassungsrecht

Geschriebenes und ungeschriebenes Grundrecht?

  • Frage nach Anerkennung
  •  nicht i.S.d. Vollständigkeit und Lückenlosigkeit, sondern Kodifikation
  • auf Lückenfüllung durch Gesetzgeber angewiesen
  • Computergrundrechte können im Wesensgehalt aus dem Wortlaut bestehender Grundrechte ausgelegt werden
  • unselbstständiger Teil des allg. Persönlichkeitsgrundrechtes

Ungeschriebenes Verfassungsrecht oder Grundrecht

Schutzbereich

Schutz-bereich

personell:

  • "Jedermann-Grundrecht"

sachlich:

  • BVerfG bestimmt Schutzbereich nur funktionell, d.h. eingriffsbezogen -
  • bezieht sich auf die technischen Systeme, denen sich der einzelne Nutzer bedient und auf deren Abgeschlossenheit gegenüber Dritten er vertraut
  • Folgende Merkmale:
  • Informationstechnisches System
  • Betroffener benutzt es als eigenes und nur er oder berechtigte Personen haben Zugriff
  • Enthält eine gewisse Menge an persönlichen Informationen

Eingriff

  • durch Rechtsakte
  • Beispiele:
  • Verpflichtung zur Offenbarung persönlicher Daten oder faktisches Handeln
  • Tonbandaufnahmen zwecks Strafverfolgung
  • Eingriffsermächtigungen, die staatliche Spionage zulassen
  • automatisierte Datenerhebung ist kein Eingriff, wenn Daten unmittelbar nach Erfassung technisch spurlos, anonym und ohne die Möglichkeit einen Personenbezug herzustellen ausgesondert werden

Rechtfertigung

Recht-fertigung

  • Schranken:
  • Schranken wie bei Art.2 I GG : Einschränkungen zum Schutze anderer, des Sittengesetzes und der verfassungsmäßigen Ordnung möglich
  • Richterliche Anordnung
  • Grenze: absolut geschützte allg. Persönlichkeitsrecht
  • Beispiele:
  • Vorratsdatenspeicherung
  • Kennzeichenerfassung

Informationelle

Selbstbestimmung

Allgemeines

  • Zweck: Unter Wahrung der Persönlichkeit mit (unbekannten) Dritten in Kontakt zu treten
  •  Recht am eigenen Bild und Wort, Schutz der persönlichen Ehre
  •  Name ist Ausdruck der Identität und Individualität
  • Nennung des eigenen Namens möglich, da dieser mit eigener Identität verknüpft ist und einer Aussage Gewicht verleiht
  • Funktion der Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Schaffung und Erhaltung der Voraussetzungen durch die ein Einzelner unter Wahrung der Persönlichkeit im Sozialbereich agieren kann
  • Ursprung: Volkszählungsurteil im Frühjahr 1983
  • Totalerhebung: neben Kopfzählung, war die Erhebung weiterer Angaben beabsichtigt

Schutzbereich

Schutz-bereich

  • persönlich: Schutzbereich umfasst grundsätzlich Jedermann
  • sachlich: autonomer Bereich privater Lebensgestaltung, in dem jeder Mensch die Möglichkeit zur persönlichen Lebensführung sowie Entwicklung und Wahrung seiner persönlichen Individualität erhalten soll
  • jedem Einzelnen soll Entscheidung selbst überlassen sein, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart/ verheimlicht
  • weit gefasst:

nicht unterschieden, ob mehr oder weniger sensible Daten des Einzelnen betroffen sind

Eingriff

  • Faktisches Handeln ⇨⇨⇨→-> Tonbandaufnahmen = Realakt -> Verpflichtung zur Offenbarung persönlicher Daten
  • Wenn Daten bei automatischer Datenerhebung unmittelbar nach der Erfassung technisch wieder spurlos, anonym und ohne die Möglichkeit einen Personenbezug herzustellen ausgesondert werden, dann fehlt es an einem Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung
  • Ausdehnung: Einzelner darf nicht gezwungen werden, selbstbelastende Äußerungen zu tätigen (Art 1 I GG)
  • Gefahren:
  • Nachhaltigen Einschüchterungseffekt auf die Freiheitswahrnehmung
  • Gefahr von umfassenden Persönlichkeitsprofilen -> gläserner Mensch
  • Datensammlung ohne Möglichkeit Richtigkeit zu überprüfe

Rechtfertigung

  • Schranken

= Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG

  • Schutz der Rechte Dritter
  • Schutz des Sittengesetzes
  • Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung (alle formell und materiell verfassungsmäßigen Rechtsnormen)

  • Schranken-Schranken
  • Allgemein: Eingriffe nur unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zulässig (je nach Eingriffstiefe in Bereich privater Lebensführung)
  • Informationelle Selbstbestimmung:

Unterscheidung zwischen:

  •  anonyme Datenerhebung
  •  individualisierte Datenerhebung
  • generell gilt Gebot der Normenklarheit (Art. 20 Abs. 3 GG)
  • erhobene Daten dürfen grundsätzlich nur zweckgebunden verwendet werden

Recht-fertigung

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