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Vertragsformen
Vertragsparteien können frei bestimmen, mit wem und über was sie einen Vertrag abschliessen wollen. Verträge brauchen, damit sie gültig sind, nur dann eine besondere Form, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt (z.B. Lehrvertrag, Gesamtarbeitsvertrag).
Viele Verträge sind formlos gültig und können daher mündlich abgeschlossen werden – so zum Beispiel der Kaufvertrag.
Formgebunde Verträge sollen die Vertragsparteien daran erinnern, ein Geschäft gut zu überdenken (Schutzfunktion). Auch dienen schriftliche Verträge als Beweismittel. Es gibt drei Formvorschriften:
Einfache Schriftlichkeit, qualifizierte Schriftlichkeit, öffentliche Beurkundung
Wo keine Formvorschrift besteht, kann ein Vertrag formlos abgeschlossen werden, d.h. mündlich oder stillschweigend (durch zustimmendes Verhalten).
Der Vertrag muss schriftlich (von Hand oder PC) abgefasst werden und die eigenhändige Unterschrift des Verpflichteten aufweisen.
Der Vertrag erfordert neben der Unterschrift noch andere Vertragsbestandteile / Vertragselemente.
Dies ist die strengste gesetzliche Formvorschrift.
Der Vertrag wird unter Mitwirkung einer Urkundsperson (Notarin oder Notar) abgeschlossen. Die Urkundsperson fasst den Vertrag ab, lässt ihn von den Parteien unterschreiben und bestätigt mit der eigenen Unterschrift, dass der Inhalt dem Willen der Vertragsparteien entspricht (z.B. Ehevertrag, Erbvertrag).
Grundsätzlich kann jede beliebige Leistung in einem Vertrag verbindlich vereinbart werden. Dieser Vertragsfreiheit sind aber gesetzliche Grenzen gesetzt.
Man unterscheidet zwischen gültigen, nichtigen und anfechtbaren Verträgen.
Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. (Art. 1 Abs. 1 OR)
Die Vertragspartner müssen vertragsfähig sein.
Nichtige Verträge sind rechtlich unwirksam und können nicht durchgesetzt werden (-->nichtige Verträge sind nicht zustande gekommen = ungültig).
Ein anfechtbarer Vertrag ist grundsätzlich zustande gekommen. Die benachteiligte Partei kann den Vertrag jedoch innerhalb eines Jahres anfechten und der Gegenpartei erklären, dass sie den Vertrag nicht einhalten wolle, sondern die Aufhebung oder eine Änderung verlange, wenn es bei der Willensbildung oder -äusserung zu schweren Mängeln gekommen ist.
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