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Die beweisbedürftigen Tatsachen sollen mit Hilfe von Beweismitteln insbesondere auch unter Verwertung der Erkenntnisse anderer Wissenschaften festgestellt werden
"Feststellung" reicht allein nicht:
Richter muss Parteien und nächster Instanz mitteilen:
Aktenauszug
von K benannt
2015
2014
2013
2016
Von B benannt
von B und V benannt
Zentralvorschrift : § 286
Freie Beweiswürdigung
(1) 1Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. 2In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
2. Schritte Vorgang Beweiswürdigung (gedanklich)
bildet seine Überzeugung von Wahrheit und Unwahrheit
Gericht
diese Überzeugungen
sind in den Urteilsgründen darzustellen + obj. nachprüfbar zu begründen
für folgenden Zweck ausreichend:
sie als die Übereinstimmung eines real vorliegenden Sachverhalts mit einer im Bewusstsein gebildeten Vorstellung zu bestimmen
Welches Ausmaß an Übereinstimmung zw. Sachverhalt und Vorstellung gefordert?
der subj. Überzeugung obj. eine Wahrscheinlichkeitsanalyse zu Grunde liegt
"der Richter dürfe sich mit einem für das parktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zwiefel Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen"
damit ist nicht gemeint:
an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit
Die Wahrscheinlichkeitsanalyse, die die Grundlage der Überzeugung bildet , kann - und muss - anhand obj. kriterien durchgeführt werden, u. die tragenden Gründe dieses Vorgangs sind in den ENtscheidungsgründen mitzuteilen
Aber wenn Gericht mitteilt:
es folge der Aussage, weil der Zeuge siene Angaben aus einer früherehn Vernehmung wortgleich wiederholt hätte , so ist dies kristischen Überprüfung anhand der Erkenntnisse der Aussagepsychologie zugänglich
es genügt nicht:
wenn Gericht meint, Zeuge habe einen glaubhaften EIndruck hinterlassen - ein solcher Eindruck ist jeder weiteren Überprüfung enzogen
inhalt von beigezogenen Akten: kann in soweit verwetet, als Akte Gegenstand der mündl. Verhandlung war u. eine PArtei sich auf sie bezogen hat
Zulässig:
auswechselnen Parteivortrögen in münfl. Verha. schlüsse ziehen im Rahmen der Beweiswürdigung
z.B.:
Zeuge von K kann sich an Beweisfrage nicht mehr erinnern
Gold
Silver
Bronze
First major product
Today
Vorüberlegung
Expanded
Aufgabe u. Ziel der Beweiswürdigung im Urteil:
keine Formulierung wie "könnte" o. "dürfte" - dann nicht wirklich Überzeugt : kann Aufhebung in Revisionsinstanz zur Folge
Hauptbeweis:
wenn Partei ihre Behauptung bewiesen hat
Gegenbeweis:
soll den Hauptbeweis erschüttern, indem er Zweifel an der Behauptung der beweisbelasteten Partei gebründet
Beweis des Gegenteils dann gelungen:
wenn das genaue Gegenteil der Behauptung erwiesen wurde
Im FAll:
Eingeleitet durch die Behauptung , deren Wahrheitsgehalt begründet werden soll.
"Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Tod des Pferdes durch das Fahrzeug des Beklagten zu 1) mitverursacht wurde..."
im Examen regelmäßig kein Beweisbeschluss, deshalb muss Beweisfrage rausgearbeitet werden u. wer die Beweislast trägt
Beweiswürdigung richtet sich nach den beweisbedürftigen Tatsachen ! nicht nach den Beweismitteln!!!
Im FAll:
Beweisfrage: Ob das Fahrzeug des B mitursächlich fpr den Tod des Pferdes war (§ 830 BGB gilt auch § 7 StVG - also nicht nach er alleinigen Ursache fragen - wäre grober Fehler)
vorall. bei UK u. SV notwendig, um Inhalt des BM festzustellen
Überlegung ob BM dei Behauotung der beweisbelasteten Partei bestätigt (positv ergiebig), für das Gegenteil spricht (negt. ") o. zum Beweisthema nichts beitragen kann (nicht Begriffe im Urteil verwenden pos. neg)
Prüfung einzelner BM drei Schritte:
1. Auslegung des BM
2. Prüfung der Ergiebigkeit
3. Prüfung der inneren Überzeugunsgkraft
"Der Zeuge x konnte zum Beweisthema keine ANgaben machen, das er den Vorfall selber nicht beobachten konnte" "Der erhobene Beweis genügt nicht, um die Kammer davon zu überzeugen."
BM wird darauf geprüft, welche Beweiskraft es für sich betrachtet hat: ob ein SV seine Schlussfolgerungen logisch begründet, ob Zeugenaussage Glaubwürdigkeitsmerkmale o. Warnsignale aufweist
Beim Indizienbeweis zusätzlich noch die Beweiskraft des Indizies zu erörtern (d.h. mit welcher Wahrscheinlichkeit das Indiz den Schluss auf dei Hauptsache zulässt)
Am Ende dieser Überlegung steht Ergebnis, ob Beweisfrage bewiesen ist.
Ergebnis: "bewiesen" o. "non liquet" "Gegenteil bewiesen"
Fall:
Ergebnis vorne weg stellen! Dann begründen!
1. Erörterung der post. ergiebigen BM
2. Auführungen zu den neg. ergiebig/unergiebig
"... dies steht zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Sie stützt sich dabei in erster Linie auf die Aussage der Zeugin Diedrichs.." (2) anschließend " Die Zeugen Zander u. N Bauer bestätigen zwar die Behauptungen des Beklagten. Sie sind aber im Ergebnis nicht geeignet , Zweifel zu begründen..."
dann folgt darstellung unergieben BM des Beweisgegner " der Zeuge A. Bauer konnte zu den Vorgängen keine Angaben machen."
Non Liquet:
"Zwar haben die Zereugen A, B u. C die Behauptung des Klägers bestätigt, ihre Angaben waran aber unglaubhaft. Denn... hinzukommz, dass Zeugin D ausdrücklich das Gegenteil bekundet hat" . - Zwar -Aber konstuktion hier ausnhamsweise zulässig - bei dieser Varianer nur die unergiebigen BM der beweisbelastetet Partei erörtert werden: Gericht muss begründen, warum diese BM an seinem Ergebnis nichst geändert haben - erörterung der unergieb BM des Gegners ist nicht erforderlich
wenn Bew. Auf. eher unergebiebig (also die meisten BM unerg.) + vorhandene ergieb. BM waren heweils nur von schwacher Überzeugungskraft (pos. u.negative)
"der Kläger konnte seine Behauptung nicht beweisen. Die Zeugen A, B,C u. D haben überzeugend das Gegenteil bekundet.... Gestützt wurde die Behauptung des Klägers lediglich auf Aussage des Zeugen F, deren Wahrheitgehalt jedoch höchst zweifelhaft erscheint"
Beweisfrage: "Ob der Tod des Pferdes durch eine außergewöhnliche Lärmentwicklung durch die Autokolonne , der das Fahrzeug des B zu 1) beteilgt war, mitverursacht wurde
Untersuchung der Aussage ergaben:
Wegen der hohen inneren Überzeugungskraft der Aussage von Diedrichs einerseits, der Widersprüchse zwischen den Aussagen Zander u. N. Bauer andereseits dürfe das vorzugswürdige Ergebnis darin liegen, die Beweisfrage zu bejahen."
Standdartaufbau:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Tod des Pferdes des Klägers durch den Lärm der Autokolonne, die vom Fahrzeug des B zu 1 ) angeführt wurde, verursacht worden ist. Die Kammer stützt sich dabei isnbesondere auf die Aussage der Zeugin Diedrichs, durch, durch die die klägerische Darstellung bestätigt wurde. Die Zeugin hat den Geschehensablauf nachvollziehbar beschrieben. Ihre angaben zu dem Lärm, der von der Kolonne ausging waren plastisch, ohne dabei eine Belastungstendent zu zeigen; sie räumte von sich aus, dass sie sich nicht sicher war, dass der B 1 sich an Hupkonzert beteiligte. Ihre Aussage bietet eine plasible Erklörung für den Geschehensablauf; Es war zwar nicht auszuschließen. dass das Pferd auf einer Weide ohne erkennbaren Grudn in Panik geraten; andereseits ist es her wahrscheinlich, dass eine außergewöhnliche lärmbelastung Ursache des Verhaltens der Tiere war.
Demggü. waren die ANgaben der Zeugen Zander u. N. BAuer nicht geeignet Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin Diedrichs zu wecken. In einem Punkt standen die Aussagan offen im WP : ZEuge zander hörte Dosen nicht, weil laute Musik u. N. Bauer verneinte entschieden, dass Musik lief... weiterhin wenig gehupt gegen nur entgegenkommende FAhrzeuge gehupt..... Lebensefahrung _ Zeuge Bauer konnte keine Angaben machen. Die Gesamt würdigung führt zur sichereh Überzeugung der Kammer, dass....mitverursacht"