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Kim, Sophie, Janina, Fabienne
§1 BurlG
§7 (1) BurlG
- Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Urlaub in jedem Kalenderjahr
- Erholungsurlaub fällt unter die Fürsorgepflicht (keine Gegenleistung für Arbeitstätigkeit)
- Verpflichtet den Urlaub anzutreten
- AG kann den Urlaubszeitpunkt bestimmen
-> kann die Wünsche des AN berücksichtigen
- Bei bezahltem Urlaub weiterhin übliches AE
- Mindesturlaubsdauer abhängig vom Alter
- In unterschiedlichen Gesetzen bestimmt
-Keine Wochenendarbeit: Umrechnung Werktage in Arbeitstage
Anspruch auf 24 Tage im Kalenderjahr
-> Geregelt im Bundesurlaubsgesetz
Anspruch auf 25- 30 Tage im Jahr
Min. 30 Werktage, wenn unter 16 Jahre
Min. 27 Werktage, wenn unter 17 Jahre
Min. 25 Werktage, wenn unter 18 Jahre
-> Geregelt im Jugendarbeitsschutzgesetz
Anspruch auf 5 zusätzliche freie Arbeitstage im Kalenderjahr
-> §125 (1) SGB IX
- voller Urlaubsanspruch nach min. 6 Monaten in dem Arbeitsverhältnis
- Diese Wartezeit muss aber nur ein Mal geleistet werden
- Bei Unterschreiten-> Teilanspruch
§4 BurlG
Teilanspruch
Teilurlaubsanspruch
Voller
Anspruch
- Muss spätestens im ersten Quartal des neuen Jahres genommen werden (31.03)
-> verfällt sonst
- Längerer Übertragungszeitraum kann vertraglich geregelt werden
- Vertraglich zusätzliches Urlaubsgeld möglich
§ 10 BurlG
- i.d.R. werden AU- Zeiten während des Urlaubs wieder gutgeschrieben
- Für eine Kur werden keine Urlaubstage abgezogen
§ 9BurlG
- Man kann unbezahlten Urlaub beantragen
-> Die Gewährung liegt beim AG
- Freistellung aus besonderen Gründen nach §619 BGB möglich