Kläger (G. B.)
Beklagter
Über Beklagten ist nicht viel bekannt.
Nimmt eine Schutzfunktion ein.
Hat sich im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Schule erkundigt.
Ist Mitarbeiter beim Jugendamt
Auzug aus dem Zentralregister vom 31. Januar 2005:
11. Juni 1993: fortgesetzter sexueller Kindesmissbrauch
-> Freiheitsstrafe
6. Okt. 1997: Bedrohung in neun Fällen; eine i. TE mit KV und Beleidigung; zwei i. TE mit KV
21. März 2001: Anstiftung zu Meineid
Daraus folgt:
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (§25 JArbSchG)
14. April 2005:
Kläger wendet sich an Beklagten mit Bitte um Unterlassung
31. Januar 2005:
Beklagter fordert pol. Führungszeugnis an
26. Oktober 2007:
Wegen zu weniger Indizien dafür nimmt der Beklagte in einem Schreiben an Eltern die Behauptung zurück, Kläger hole Kinder von der Schule ab
19. August 2005:
Kläger erhebt Anklage.
17. Januar 2005:
Zwei Polizeikommisare suchen Kläger auf. Dieser gibt an, vom Jugendamt bestellt worden zu sein, was dementiert wurde.
27. August 2007:
Kläger bestreitet nachdrücklich, Kinder abgeholt zu haben. Zeugenaussage von Frau A. der Y-Schule.
17. Mai 2005:
Beklagter teilt mit, der Bitte nicht nachzukommen.
Jugendamt habe Bewertung der Situation vorgenommen
15. + 17. März 2005: Beklagter sendet Schreiben mit Informationen aus dem Strafregister an Eltern. Kläger hole Kinder von der Schule ab und gebe sich als Betreuer aus
Kläger
1. folgende Äußerungen werden widerrufen:
a) Herr G. B. holt Kinder von der Schule ab und gibt sich als deren (ehrenamtlicher) Betreuer aus
b) Eine Gefährdung von Kindern ist nicht auszuschließen
c) Aufgrund der Verurteilungen ist G. B. nicht geeignet, Kinder zu beaufsichtigen
2. es zu unterlassen:
a) Behauptungen anzustellen oder zu verbreiten, Kläger würde Kinder abholen
b) Behauptungen anzustellen, Gefährdung sei nicht auszuschließen
c) Daten (....) an Dritte weiterzugeben
Beklagter
Klage abzuweisen
Fällt das Urteil!
.... oder diskutiert darüber!
Das Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Übermittlung der Daten war für die Erfüllung der Zwecke des Beklagten erforderlich (§1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII)
Die in §8a SGB VIII geregelten Maßnahmen können nur dann erfolgreich sein, wenn Erziehungsberechtigte in Kenntnis gesetzt werden.
Es hat eine Güterabwegung der Grundrechte aus Art. 2 GG stattgefunden (Persönlichkeitsrecht / Recht auf Unversehrtheit bzw. Wohl des Kindes)
Wohnraum im Freien?!
(Abb. 1: Das Wohnzimmer im Ganzen)
Das Wohnzimmer (s. Abb. 1) wurde von uns am 04.06.2019 auf dem Weißekreuz-platz in der Oststadt erschaffen. Dabei wurden wir von neugierigen Anwohn-er*innen und Passant*innen beobachtet und angesprochen. Die Reaktionen waren durchweg positiv.
Wir haben mit viel Liebe zum Detail einen Ort geschaffen, an dem sich jede und jeder wohl fühlen können soll. Der Ort sollte dazu einladen, sich zu entspannen. Gleichzeitig haben wir mit den Bilder-rahmen versucht, auf Wohraumknappheit aufmerksam zu machen und den Unter-schied zwischen neuer und echter Urban-ität zu erklären. Die Intention des Hacks wird den Nutzer*innen in einem Bilder-rahmen (s. Abb. 3) nochmal erläutert.
Schon während des Aufbaus konnten einige Passanten (s. Abb. 2) es kaum erwarten, das Wohnzimmer auch zu betreten. Kurz nachdem wir fertig waren, haben sie es schon mit Freude genutzt. Es war sehr schön anzusehen, wie sie das Wohnzimmer schon nach kurzer Zeit nach ihren Wünschen und Bedürfnissen verändert haben.
Für uns war dieser Tag ein voller Erfolg!
(Abb. 3: Einer der Bilderrahmen mit Erklärung des Hacks und einem Appell)
(Abb. 2: Das Wohnzimmer wird genutzt)