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Verbot des Missbrauchs marktbeherrschender Stellung

Inhaltsangabe

1. Marktbeherrschung (§ 19)

2. Verbot des Missbrauchs der Marktbeherrschung (§ 19)

Inhaltsangabe

3. Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens

(§ 20/21)

Marktbeherschung

Ab wann spricht man eigentlich von einer Marktbeherrschung?

- Wenn ein Unternehmen keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist

- Ein Unternehmen überragenden Marktanteile besitzt oder eine sehr hohe Finanzkraft besitzt

- Es besteht außerdem die Möglichkeit, dass auf einem Markt mehrere Unternehmen gemeinsam eine marktbeherrschende Stellung besitzen.

Marktbeherschung

Marktbeherrschung

Marktbeherrschung liegt vor, wenn:

- ein Unternehmen keinem Wettbewerb ausgesetzt ist

oder eine überragende Marktstellung hat

- kein wesentlicher Wettbewerb besteht

- eine überragende Marktstellung vorhanden ist

Marktbeherrschung wird vermutet, wenn:

- Markanteile von 33,3% vorhanden sind

- drei Unternehmen zusammen einen Marktanteil von 50% haben

- fünf unternehmen zusammen einen Marktanteil von 66,6% haben

Verbot des Missbrauchs der Marktbeherrschung

- Marktbeherrschenden Unternehmen ist der Missbrauch ihrer Marktstellung verboten (S.307)

- Diese Missbräuche sind Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen, die nur Aufgrund der Marktstellung möglich sind.

- Beispiele für die Missbräuche sind:

1. Festsetzung überhöhter Preise oder künstlich niedrig Preise

2. andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren

3. einem anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren

Verbot des Missbrauchs der Marktbeherrschung

Verbot des Missbrauchs der Marktbeherrschung

- Die Markbeherrschenden Unternehmen unterliegen der Missbrauchsaufsicht duch das Bundeskartellamt (S.307)

- Das Bundeskartellamt hat zwei Möglichkeiten gegen missbräuchliches Verhalten vorzugehen:

1. Es kann zu einem Verwaltungsverfahren kommen um den beanstandete Missbrauch zu beenden.

2. Zum anderen kann es auch zu einem Bußgeldverfahren kommen

Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens ( §20/21)

- Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung (§ 20)

- Unternehmen dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile sowie williger Behinderung zufügen und keine Vorteile versprechen

(§ 21)

- Unternehmen dürfen andere Unternehmen nicht unwillig beeinträchtigen oder zu Liefersperren oder Bezugs sperren auffordern. (§ 21)

Marktbeherrschende Unternehmen dürfen:

- andere Unternehmen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln

- andere Unternehmen nicht durch ihre Markstellung einen Vorzug zu gewähren

Verbot sonstigen wettbewerbs - - beschränkenden Verhaltens

Schluss

Fragen

Quelle