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Transcript

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

§ $34 Leistungen an ARBEITGEBER

1) $33 Leistungen

zur Teilhabe am Arbeitsleben

$ 41 Leistungen im Arbeitsbereich

§$ 33 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

$33 Chancengleichheit

(2) Behinderten Frauen

werden gleiche Chancen im Erwerbsleben

gesichert, insbesondere durch

- in der beruflichen Zielsetzung geeignete, - wohnortnahe und

- auch in Teilzeit nutzbare

Angebote.

(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht,

um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen

entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit

• zu erhalten,

• zu verbessern,

• herzustellen oder

• wiederherzustellen

• um Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

(1) Leistungen an Arbeitgeber

  • Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen
  • Eingliederungszuschüsse
  • Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb
  • teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung

(2) Ausbildungszuschüsse

  • können für die gesamte Dauer der Maßnahme

geleistet werden

$ 33 Leistungen zur Teilhabe sind...

Unterstützte Beschäftigung =

- individuelle,

- betriebliche Qualifizierung,

- Einarbeitung und

- Begleitung

von behinderten Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes.

Ziel : sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

(3) Die Leistungen umfassen insbesondere

1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,

2. Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung

a. individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,

3. berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,

4. berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,

5. Gründungszuschuss entsprechend § 93 des Dritten Buches durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,

-> Förderung durch Jobcenter oder Agentur für Arbeit, nicht für ALGII-Beziehende

6. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

Auswahl der Leistungen

(7) Kostenübernahme gehört zur Leistung!

(4) Bei der Auswahl der Leistungen werden

  • Eignung,
  • Neigung,
  • bisherige Tätigkeit sowie
  • Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.

- klären: berufliche Eignung

- Arbeitserprobung

(alle Kosten die damit zu tun haben müssen übernommen werden Reise, Kinderbetreuung,...)

1. Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig ist,

2. der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, z.B Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.

(5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht.

(3) Eingliederungszuschüsse

  • betragen höchstens 50 % vom regelmäßig gezahlten Entgelt
  • die Leistungen sollen im Regelfall für nicht mehr als ein Jahr geleistet werden
  • die Leistungen können um bis zu 20 Prozentpunkte höher festgelegt und bis zu

einer Förderungshöchstdauer von zwei Jahren erbracht werden

  • Eingliederungszuschüsse werden zurückgezahlt, wenn die Arbeitsverhältnisse

während des Förderungszeitraums beendet werden

Folgende Ausnahmen:

1. Kündigung durch Leistungsberechtigte

2. das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente ist erreicht

2. die AG kündigen aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

(8) Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 6 umfassen auch ...

Medizinische, psychologische & pädagogische Hilfen

Kraftfahrzeughilfe?

(6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind,

• um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern

• und Krankheitsfolgen zu

o vermeiden,

o zu überwinden,

o zu mindern oder ihre

o Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere:

Was?

Zuschuss zum Kauf eines Autos, zum Führerschein oder zur behindertengerechten Ausstattung eines Autos,

warum?

um dadurch den Arbeits- oder Ausbildungsort zu erreichen.

Wer?

kranke oder behinderte Menschen

Sie wird geleistet, wenn?

man dauerhaft, nicht nur während Krankheit auf KFZ-Nutzung angewiesen ist

Höhe?

abhängig vom Einkommen

maximal 9.500,- €

1. Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung,

2. den Ausgleich unvermeidbaren Verdienstausfalls des behinderten Menschen oder einer erforderlichen Begleitperson wegen

  • Fahrten der An- und Abreise
  • zu einer Bildungsmaßnahme
  • zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, einem Träger oder einer Einrichtung für behinderte Menschen

durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,

3. die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes

4. Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung,

  • zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind

5. Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind

6. Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.

(3)

Die Werkstätten erhalten für die Leistungen nach Absatz 2 vom zuständigen Reha-Träger angemessene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.

diese Hilfen können sein...

(1) Leistungen im Arbeitsbereich

1. Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

2. Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung oder berufliche Ausbildung

wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht möglich

(2) Die Leistungen richten sich auf Folgendes:

1. Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer entsprechenden Beschäftigung

2. Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen

3. Förderung des Übergangs geeigneter behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

  • Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungs-verarbeitung

  • Aktivierung von Selbsthilfepotentialen

  • Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen ( mit Zustimmung)

  • Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten

  • Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,
  • Training lebenspraktischer Fähigkeiten

  • Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung (§ 110).

$35 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation

§35 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation

(1) Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, soweit Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen.

(2) Werden Leistungen zur beruflichen Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt,

sollen die Einrichtungen bei Eignung der behinderten Menschen darauf hinwirken, dass Teile dieser Ausbildung auch in Betrieben und Dienststellen durchgeführt werden.

Die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation unterstützen die Arbeitgeber bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Betreuung der auszubildenden behinderten Jugendlichen.

SGB IX Kapitel 5

$ 42 Zuständigkeit für Leistungen

in Werkstätten für behinderte Menschen

§&37 Dauer von Leistungen

& 36 Rechtsstellung der Teilnehmenden

(2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung

(1) Leistungen werden für die

Zeit erbracht, die...

bei ganztägigem Unterricht:

nicht länger als 2 Jahre!

  • vorgeschrieben
  • allgemein üblich ist

um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen;

Verlängerung möglich, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

es sei denn,

  • Teilhabeziel kann nur nur über eine länger dauernde Leistung erreicht werden
  • Eingliederungsaussichten werden nur durch länger dauernde Leistung wesentlich verbessert

§ & 36 Rechtsstellung der Teilnehmenden

Die Teilnehmenden

(2) Wer sind die Träger der Leistungen im

Arbeitsbereich?

(1) Träger der Leistungen im Eingangsverfahren & Berufsbildungsbereich

Anders

behandlung

  • werden nicht in den Betrieb der Einrichtungen eingegliedert
  • sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes
  • wählen zu ihrer Mitwirkung besondere Vertreter.

1. die Bundesagentur für Arbeit

2. die Träger der Unfallversicherung

im Rahmen ihrer Zuständigkeit für

- durch Arbeitsunfälle Verletzte

- von Berufskrankheiten Betroffene

3. die Träger der Rentenversicherung

4. die Träger der Kriegsopferfürsorge

1. die Träger der Unfallversicherung

im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,

2. die Träger der Kriegsopferfürsorge

unter den Voraussetzungen des § 27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes,

3. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe

unter den Voraussetzungen des § 35a des Achten Buches,

4. im Übrigen die Träger der Sozialhilfe

unter den Voraussetzungen des Zwölften Buches.

Gleich

behandlung

  • Persönlichkeitsschutz
  • Haftungsbeschränkung
  • Arbeitsschutz
  • Schutz vor Diskriminierungen
  • Erholungsurlaub
  • Gleichberechtigung von Männern und Frauen

$38 Beteiligung der

Bundesagentur für Arbeit

was tut sie?

nimmt gutatchterlich Stellung zu

  • Notwendigkeit
  • Art
  • Umfang von Leistungen

unter Berücksichtigung von arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit

In welchem Fall?

  • auf Anforderung eines anderen Reha-Trägers!
  • auch wenn Leistungsberechtigte*r im Krankenhaus, Reha-Einrichtung

Gliederung

$ 39 Leistungen in Werkstätten

für behinderte Menschen

$38a Unterstützte

Beschäftigung

$ 43 Arbeitsförderungsgeld

in der Praxis...

Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 136) werden erbracht,

um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.

Integrationsfachdienste

§43 Arbeitsförderungsgeld

Die Werkstätten für behinderte Menschen erhalten von dem zuständigen Rehabilitationsträger zur Auszahlung an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen zusätzlich zu den Vergütungen nach § 41 Abs. 3 ein Arbeitsförderungsgeld. Das Arbeitsförderungsgeld beträgt monatlich 26 Euro für jeden im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen, dessen Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von 325 Euro nicht übersteigt.

(1) Ziel

(3) Berufsbegleitung

  • angemessene

(2) Individuelle betriebliche Qualifizierung

  • geeignete
  • sozialversicherungspflichtige

Beschäftigung

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden.

1. geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und Berufserfahrung

2. individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung stellen und ihre berufliche Eingliederung unterstützen

3. über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen

4. ein System des Qualitätsmanagements anwenden

(4)

Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest,

dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist,

für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

  • für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben,

  • auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten

  • bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen

  • Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten

  • Schlüsselqualifikationen

  • Weiterentwicklung der Persönlichkeit

  • Die Leistungen für bis zu zwei Jahre erbracht

  • Diese können um weitere zwölf Monate verlängert werden

individuelle betriebliche Qualifizierung

bei Bedarf Berufsbegleitung

  • die Unterstützung zur Stabilisierung des behinderten Menschen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und dessen Stabilisierung gewährleistet

  • Krisenintervention

  • Leistungen werden entweder vom zuständigen Rehabilitationsträger oder vom Integrationsamt erbracht

Integrationsunternehmen

Aufgaben:

1) EINFÜHRUNG: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

2) Leistungen an ARBEITGEBER

3) EINRICHTUNGEN der beruflichen Rehabilitation

4) RECHTSSTELLUNG der Teilnehmenden

5) DAUER von Leistungen

6) Beteiligung der BUNDESAGENTUR für Arbeit

7) Unterstützte BESCHÄFTIGUNG

8) LEISTUNGEN

  • in Werkstätten für behinderte Menschen
  • im Eingangsverfahren
  • Berufsbildungsbereich
  • im Arbeitsbereich

9) ZUSTÄNDIGKEIT für Leistungen in Werkstätten

10) ARBEITSFÖRDERUNGSGELD

• geeignete Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu akquirieren,

• die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorzubereiten,

• die schwerbehinderten Menschen am Arbeitsplatz - soweit erforderlich - begleitend zu betreuen,

• die Vorgesetzten sowie Kolleginnen und Kollegen im Arbeitsplatzumfeld zu informieren,

• individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil zu erarbeiten

• die Bundesagentur für Arbeit auf Wunsch bei der Berufsorientierung und Berufsberatung in den Schulen zu unterstützen,

• die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter Jugendlicher - insbesondere mit geistigen, seelischen Behinderungen und Lernbehinderungen - zu begleiten,

§ 40 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich

(2) Zeitrahmen

Die Leistungen im Eingangsverfahren werden für drei Monate erbracht.

Die Leistungsdauer kann auf bis zu vier Wochen verkürzt werden, wenn während des Eingangsverfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass eine kürzere Leistungsdauer ausreichend ist.

(1) Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten behinderte Menschen

1. im Eingangsverfahren zur Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den behinderten Menschen in Betracht kommen, und um einen Eingliederungsplan zu erstellen,

2. im Berufsbildungsbereich, wenn die Leistungen erforderlich sind, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen so weit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen und erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 136 zu erbringen.

Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)

Aufgaben:

  • Aufnahmevoraussetzungen

  • Eingangsverfahren

  • Berufsbildungsbereich

  • Arbeitsbereich

  • Rechtsverhältnis

• Beschäftigung,

• arbeitsbegleitende Betreuung

• Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung oder

• Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen an.

Theododor-Lorch-Werkstatt Ludwigsburg

Vielen Dank

für

Eure Aufmerksamkeit!

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