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#ipsMoskau2015
Waffenstillstand (Minsker Vereinbarung vom 05. September - 12-Punkte-Protokoll)
Während des "Waffenstillstandes"
Krim und Bergkarabach
Aktuelle Lage
Parallele:
- Sowohl die Krim als auch Bergkarabach hatten den Sonderstatus einer sog. Autonomen Republik in der Sowjetzeit
- Beide haben in einem verfassungswidrigen und völkerrechtlich nicht anerkannten Referendum für Unabhängigkeit ausgesprochen
- Weder Bergkarabach, noch Krim verfügen über gemeinsame Landesgrenzen zu Armenien bzw. zu Russland
- In beiden Fällen handelt es sich um die Verletzung der territorialen Integrität von Aserbaidschan und der Ukraine
- Das Ziel beider abtrünnigen Provinzen war die Eingliederung in das Russische Staatsgebiet (Krim) bzw. in die Republik Armenien (Bergkarabach)
- In beiden Konflikten ist Russland der maßgebliche Akteur (wenn auch indirekt im Karabach-Konflikt)
Dreistufiger Sanktionsmechanismus
Russlands Antwort auf Sanktionen
Annexion
Diplomatische Sanktionen
Sanktionen der EU
Gegen Individuen und einzelne Rechtspersonen
Sektorale Wirtschaftssanktionen
Politische und wirtschaftliche Sanktionen
Ukraine-Krise und
EU-Sanktionen gegen Russland
Die rechtliche Dimension von Konflikten
Territoriale Integrität
Absturz der Regierung in Kiew
- die Unverletzlichkeit des Hoheitsgebietes (Territorium) und der Grenzen souveräner Staaten
- Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen bestimmt: „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt“
21. Februar 2014: Janukowitsch flieht in den Osten der Ukraine. Die Abgeordneten des Parlaments erklären Janukowitsch am 22. Februar für abgesetzt und rufen für Mai Präsidentschaftswahlen aus.
Unruhen auf der Halbinsel Krim
Ende Februar 2014: Auf der Halbinsel Krim kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern und Gegnern der neuen Führung in Kiew.
Aktuelle Lage des Konflikts um Bergkarabach
Die Folgen des Krieges
Separatismus in der Ost-Ukraine
Die Friedensverhandlungen zwischen Armenien und Aserbaidschan
- Besetzung von 20% des aserbaidschanischen Territoriums
Sezessionsrecht
Gemäß Art. 72 UdSSR-Verfassung hatten nur die Republiken das theoretische Recht zur Sezession von der UdSSR, die Autonomen Republiken und die Autonomen Gebiete dagegen nicht. Auch durfte gemäß Art. 78 UdSSR-Verfassung das Territorium einer Sowjetrepublik nicht ohne ihr Einverständnis geändert werden.
???
Die Zusammenstöße an der „Kontaktlinie“
- 750 000 Flüchtlinge und Binnenvertriebene auf aserbaidschanischer Seite
Separatismus
- 300 000 Flüchtlinge auf armenischer Seite
Die Treffen der Präsidenten Armeniens und
Aserbaidschans
Angesichts der russischen Expansion in der Ukraine und der gegen Russland verhängten Sanktionen, fragen wir, weshalb Europa gegenüber Armenien nicht gleichermaßen vorgeht?
- Todesopfer auf beiden Seiten: ca. 30 000
Gliederung
16. März 2014: Die Krim stimmt in einem umstrittenen Referendum für einen Beitritt zu Russland. Die EU und die USA sowie die Übergangsregierung in Kiew kritisieren die Abstimmung als Bruch internationalen Rechts und sprechen von einer Annexion der Krim durch Russland.
1. Ukraine-Krise und EU-Sanktionen
gegen Russland (Asif Masimov)
2. Der Vergessene Krieg um Bergkarabach
(Zamin Azizov)
3. Die rechtliche Dimension von Konflikten
(Ziyaddin Aslan)
Selbstbestimmungsrecht der Völker
Art. 1 Abs. 1 der Int. Pakt über bürgerliche und politische Rechte bestimmt: "Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung"
- Einverständnis mit der
Zentralregierung
- Transparenz der
Volksabstimmung
Der Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan um Bergkarabach
1988 - Eskalation des Konflikts
1988 - 1994 - Krieg um
das Gebiet Bergkarabach
Der Vergessene Krieg um Bergkarabach
Die Prinzipien der „Schlussakte von Helsinki“ (1975) und der Charta von Paris (1990)
1. Unverletzlichkeit der Grenzen
2. Garantierte Sicherheit für alle Menschen in den betreffenden Gebieten
3. Umfassender Autonomiestatus für Bergkarabach
4. Recht der Flüchtlinge und Binnenvertriebene auf Rückkehr und Reintegration
Waffenstillstand und Engagement der Internationalen Organisationen
Gründung der Minsker Gruppe der OSZE
Bischkek Protokoll - Waffenstillstand vom Mai 1994
UN-Resolutionen: Nr. 822, 853, 874, 884
Resolution 1119 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates
Europäischer Umgang mit Separatismus: Vergleich des Konflikts um Bergkarabach zwischen Armenien und Aserbaidschan mit der Ukraine-Krise
IPS-Alumni Aserbaidschan
Asif Masimov
Zamin Azizov
Ziyaddin Ismayilov
2015