Aktuelle Rechtsprechung zur Radwegbenutzungspflicht

Vortrag zum FachForum des ADFC Leipzig am 31.03.2010 »

Rechtsprechung zur
Radwegbenutzungspflicht
Aktuelle
Referent:
Torsten Schönebaum
2000:
"Erstes Berliner Radwegeurteil"
Klagebefugnis:
Wer darf wann klagen?
Zehn Jahre später:
Noch immer erfolgreiche Klagen
§ 45 Abs. 9 StVO
VwV-StVO
Bundesverfassungsgericht
Verweise
Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht durch Zeichen 237 zu StVO stellt sich damit nicht nur als Gebotsregelung, sondern - durch den Ausschluß der Nutzung der Fahrbahn - zugleich als Verbotsregelung und damit als eine die Straßenbenutzung durch den fließenden (Fahrrad-)Verkehr beschränkende Maßnahme dar.
 […]
Rechtsgrundlage für die Aufstellung der Zeichen 237 ist damit zunächst neben § 39 Abs. 1 StVO auch § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, wonach die Verkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen, der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten können.
[…]
Nach dieser Bestimmung setzt eine verkehrsbehördliche Anordnung, die wie die hier angefochtene Radwegebenutzungspflicht (§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO) eine sonst zulässige Benutzung bestimmter Straßenstrecken für Radfahrer beschränkt, das Vorhandensein besonderer, zu einer solchen Regelung zwingender Umstände voraus (…). Solche Umstände sind nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nur bei einer aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse bestehenden außergewöhnlichen Gefahrenlage gegeben.

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28.09.2000 - VG 27 A 206.99
Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 19.11.2009 (5 S 575/09)
Benutzungspflicht in einem Kreisverkehr der Durlacher Straße in Ettlingen muss aufgehoben werden (inzwischen umgesetzt)
Urteil des 11. Senats des Bayerischen VGH vom 11.08.2009 (11 B 08.186)
(nicht rechtskräftig)
Benutzungspflicht für gemeinsamen Fuß- und Radweg parallel zur Brunn-, Liebhart- und Rauberstraße in Regensburg muss aufgehoben werden
1997:
StVO-Novelle
Benutzungspflicht als Ausnahme,
anderer Radweg als Regel
Betroffenheit
Jahresfrist
Die Beantwortung dieser zunächst nach Maßgabe des einfachen Rechts zu beurteilende Frage [Beginn der Jahresfrist] wird sich an Art. 19 Abs. 4 GG messen lassen müssen, der keinen jeweils optimalen, aber immer einen hinreichend effektiven Rechtsschutz garantiert.

- 1 BvR 814/09 -

Verkehrsschild anordnen = Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung
Verkehrsschild aufstellen = besondere Form der Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung
Rechtsmittel innerhalb eines Jahres möglich (§ 58  Abs. 2 VwGO)
Aber ab wann beginnt das Jahr?
Mit der Aufstellung des Zeichens?
Oder ab der erstmaligen Betroffenheit?
VGH Baden-Württemberg
Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht aber ausnahmsweise dann Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts (sog. Ermessensreduktion auf Null) - und nicht nur auf ermessensfehlerfreie Bescheidung des Rücknahmebegehrens -, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" erscheint, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt.

[…]

Darüber hinaus vermag die offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts die Annahme zu rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich.

- 5 S 575/09 - Urteil vom 19.11.2009
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. […]
Seinem eindeutigen Wortlaut zufolge gilt § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO auch für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen, durch die eine Radwegebenutzungspflicht geschaffen wird. Die Heranziehung dieser Norm als Prüfungsmaßstab führt u. U. allerdings dazu, dass derartige straßenverkehrsbehördliche Entscheidungen in nicht geringer Zahl von Rechts wegen keinen Bestand haben könnten. Selbst dann, wenn die Einschätzung Kettlers (NZV 2002, 57/63) nicht zutreffen sollte, die "weitaus meisten Anordnungen einer Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241" seien "offenkundig rechtswidrig", wird sich angesichts der in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO normierten hohen Eingriffsschwelle möglicherweise in zahlreichen Fällen nicht dartun lassen, dass eine Maßnahme im Sinn von § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO rechtskonform ergehen konnte.

BayVGH - 11 B 08.186 - Urteil vom 11.08.2009

Wenn die 24. Änderungsverordnung gleichzeitig die bis dahin generell bestehende Benutzungspflicht für rechte Radwege aufgehoben und es den Radfahrern - vorbehaltlich einer Beschilderung nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO - freigestellt wurde, ob sie die Fahrbahn oder einen rechts davon verlaufenden Radweg benutzen wollen, so ist das ebenfalls Ausdruck des Willens des Verordnungsgebers, es der eigenverantwortlichen Entscheidung dieser Verkehrsteilnehmer zu überlassen, welcher Verkehrsweg für sie vorteilhafter ist.

BayVGH - 11 B 08.186 - Urteil vom 11.08.2009
Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 VwV zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO hält fest, dass der Radverkehr - ebenso wie der Kraftfahrzeugverkehr - in der Regel die Fahrbahn benutzen muss. Die Teilhabe der Radfahrer an der Benutzung der Straße wird mithin als der straßenverkehrsrechtliche "Normalfall" vorausgesetzt; die Verweisung dieses Teils des fließenden Verkehrs auf einen Sonderweg stellt demgegenüber eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar.

BayVGH - 11 B 08.186 - Urteil vom 11.08.2009
Als solche Rechtsgüter kommen vorliegend nur die in § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO genannten Belange der "Sicherheit" und der "Ordnung" des Verkehrs in Betracht. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit des Verkehrs sind sowohl der Schutz der Radfahrer vor Gefährdungen durch andere Verkehrsteilnehmer als auch die Verhütung von Gefahren, die von Radfahrern für Dritte ausgehen, in den Blick zu nehmen. Zum Schutzgut der "Ordnung" des Verkehrs im Sinn von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gehört auch dessen Leichtigkeit und Flüssigkeit (vgl. BVerwG vom 25.4.1980 DVBl 1980, 1045/1046).

BayVGH - 11 B 08.186 - Urteil vom 11.08.2009
Erst recht bieten unter der Geltung des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO Erschwernisse, die lediglich die normalen Gegebenheiten des heutigen Straßenverkehrs widerspiegeln (zu ihnen gehört grundsätzlich auch das Vorhandensein langsamerer Verkehrsteilnehmer auf der Straße) keinen Anlass für Verkehrsbeschränkungen (so zu Recht OVG Bremen vom 10.11.1998, a.a.O., S. 56). Erheblich überstiegen im Sinn dieser Vorschrift würde das Risiko, dass es wegen des Vorhandenseins von Radfahrern auf der Fahrbahn zu Beeinträchtigungen der Leichtigkeit des Verkehrs kommt, nur, wenn mit solchen Hemmnissen entweder in besonderer Häufigkeit zu rechnen wäre oder die Anwesenheit auch nur einzelner Radfahrer auf der Fahrbahn deshalb mit größeren Restriktionen für die Autofahrer einherginge, weil diese wegen der Vielzahl entgegenkommender Fahrzeuge über längere Zeit hinweg nicht überholen könnten.

BayVGH - 11 B 08.186 - Urteil vom 11.08.2009
§ 45 Abs. 1 Satz 1 LV.m. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den voranstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt. Die Bejahung einer konkreten Gefahrenlage setzt dabei in jedem Einzelfall vor allem eine sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation voraus.  Die Voraussetzung, dass die vorzufindende Gefahrenlage das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigen muss, ist dann erfüllt, wenn alsbald mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt Schadensfälle eintreten würden, sähe die zuständige Straßenverkehrsbehörde von jeglicher gefahrvermindernden Tätigkeit ab, womit das Vorliegen einer konkreten Gefahr belegt ist.

VGH BaWü - 5 S 575/09 - Urteil vom 19.11.2009
Denn die Anordnung der Benutzungspflicht für die hier streitigen Radwege steht in Widerspruch zu den VV-StVO, die als bundeseinheitliche Regeln das Ermessen bei einer derartigen verkehrsbehördlichen Anordnung binden und deren Nichteinhaltung vom Kläger als willkürlicher Eingriff in seine Rechte (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend gemacht werden kann.

VG Berlin - VG 27 A 206,99 - Urteil vom 28.09.2000
http://bernd.sluka.de/Radfahren/Novelle/urteile/vg_berlin.html (erstes Berliner Radwegeurteil)
http://www.critical-mass-hamburg.de/Urteile.htm (Urteilssammlung mit Kurzkommentaren bis Mitte 2006)
http://blog.tessarakt.de/archiv/2009/09/24/verfassungsbeschwerde-erfolgreich/
http://blog.tessarakt.de/archiv/2009/12/11/urteil-gegen-ettlingen/
http://blog.tessarakt.de/archiv/2009/10/26/bayvgh-gegen-radwegbenutzungspflicht/
http://www.u-r.de/adfc/radweg/ (Dokumentation des Verfahrens gegen Regensburg durch den Kläger)
Gemeinsamer Fuß- und Radweg,
in beide Richtungen benutzungspflichtig
Verbindung zwischen Ortsteilen,
Höchstgeschwindigkeit 60 km/h,
teilweise in 30er-Zone

Bild: Klaus Wörle, ADFC Regensburg
(Kläger in diesem Verfahren)
Getrennter Fuß- und Radweg um einen Mini-Kreisel

Foto: Jens Müller
(Kläger in diesem Verfahren)
Benutzungspflicht nur ausnahmsweise
Qualitätsanforderungen binden die Verwaltung
und können von Verkehrsteilnehmern eingeklagt werden
Benutzungspflicht nur bei Gefahr
für Sicherheit der Radfahrer oder anderer Verkehrsteilnehmer
Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs
hohe Eingriffsschwelle,
zahlreiche Benutzungspflichten vermutlich nicht rechtskonform
verlangt Einzelfallprüfung
Leichtigkeit des Verkehrs nur behindert,
bei sehr hohem Radverkehrsaufkommen
oder wenn lange nicht überholt werden kann
stärkt Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer
ERA bieten nur Hinweise,
Einzelfallprüfung dennoch nötig
Leichtigkeit und Flüssigkeit des Gesamtverkehrs, also auch der Radfahrer!

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