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Web 2.0 Hausordnung
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by Anselm Maria Sellen
on 22 September 2012
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Prezi Transcript
Web 2.0 Hausordnung 1.Ich bin Hobbyfotografin und möchte meine Urlaubsfotos und Schnappschüsse als PPT auf dem Schulfest zeigen. Darf ich das? Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ (§ 22 KUG) 2. Angeblich brauche ich für die Veröffentlichung von Bildern auf denen Personen zu sehen sind, deren Einverständniserklärungen. Wie kann es da sein, dass in Zeitungen und Zeitschriften ständig Bilder mit vielen Menschen zu sehen sind – etwa in Fußgängerzonen, bei Demonstrationen oder dergleichen? Ohne Einwilligung dürfen Fotos verbreitet und „öffentlich zur Schau gestellt“ werden, „auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“, außerdem „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“ (§ 23 KUG). Wer also an einer öffentlichen Veranstaltung teilnimmt, muss damit rechnen fotografiert zu werden 3.Auf meiner Geburtstagsfeier schieße ich Schnappschüsse, um sie hinterher vielleicht auch Facebook zu veröffentlichen. Ein Problem? 4. Als Teilnehmer/in einer öffentlichen Bildungsveranstaltung muss ich damit rechnen fotografiert zu werden. Kann ich also gar nichts gegen meine Veröffentlichung tun? Der Schwerpunkt des Bildes muss auf der Darstellung des Geschehens liegen, nicht auf den teilnehmenden Personen. So ist es nicht erlaubt, einen jubelnden Musik- oder Fußballfan aus der Masse der Zuschauer herauszuheben – etwa durch eine Nahaufnahme mit einem Teleobjektiv. Dass solche Bilder trotzdem häufig zu sehen sind, ändert daran nichts, zeigt aber, dass die Fotografierten selten dagegen vorgehen. Schon das ungefragte Herstellen eines Fotos oder einer sonstigen Abbildung kann ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sein, vor allem wenn es heimlich und in geschützer Umgebung geschieht, wie etwa in der eigenen Wohnung. Wer eine solche Aufnahme in der Absicht das Bild zu veröffentlichen erstellt, kann sich damit laut §201a des Strafgesetzbuches sogar strafbar machen. 5. Auf meinem Blog publizieren Teilnehmer/innen unvorteilhafte Bilder von Angela Merkel (geschossen am Vortag bei einem Kanzleramtsbesuch). Ist das erlaubt oder sollte ich vorsichtig sein? Eine Ausnahme, von der Einholung einer offiziellen Erlaubnis, gilt für Personen der Zeitgeschichte (§ 23, Abs. 1 Nr. 1 KUG). So dürfen Fotos von Staatsoberhäuptern generell ohne ihre Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, da sie so genannte „absolute Personen der Zeitgeschichte“ sind. 6. Meine Teilnehmer/innen haben Bilder von Nicolas Sarkozy im Netz gefunden und möchten sie – warum auch immer – in einen Blogpost integrieren. Dürfen sie das? Es ist erlaubt, Inhalte zu verwenden, die vom Urheber ausdrücklich zur Verwendung freigegeben sind. Das sind vor allem Inhalte unter sogenannten „freien Lizenzen“. Diese Lizenzen heißen beispielsweise Creative Commons oder GNU Free Documentation License. Sind Werke unter diesen Lizenzen veröffentlicht, bedeutet das, dass man sie auch auf anderen Webseiten oder sogar in gedruckten Flyern oder ähnlichem verwenden darf. Allerdings können die Rechteinhaber festlegen, dass sie zum Beispiel nicht verändert oder für kommerzielle Zwecke genutzt werden dürfen. Diese Lizenzen muss man also genau lesen, was jedoch einfacher ist als bei den meisten anderen, weil sie extra so geschrieben sind, dass auch juristische Laien sie verstehen können. 7. Ist das Anschauen von Videos und Filmen per Stream verboten? Eher nein, aber eine eindeutige Antwort gibt es im Moment nicht. Vieles spricht dafür, dass das bloße Anschauen per Streaming selbst dann erlaubt ist, wenn der Anbieter nicht alle Rechte eingeholt hat. Zwar vertreten die Rechteinhaber die Position, beim Streaming mache der Nutzer eine unerlaubte Kopie, allerdings werden „flüchtige” Kopien – die bei einem Neustart des Browsers oder Computers wieder verschwunden sind – durch eine Sonderregel im Urheberrechtsgesetz ausdrücklich erlaubt. Auch Streaming lässt sich darunter einordnen. Und selbst, wenn man meint, dass diese Sonderregel für Streaming nicht gilt, kann man immer noch sagen: Die Kopie durch das Streaming fällt – zumindest bei Youtube – unter die Privatkopie-Regel, weil man als Nutzer nur sehr selten von „offensichtlich rechtswidrig” hochgeladenen Videos ausgehen kann 8. Darf ich Youtube Videos in mein Blog einbetten? Es ist noch nicht endgültig geklärt, ob beim Einbetten in jedem Fall dasselbe wie für Links gilt. Unwahrscheinlich dürfte es sein, dass man schon durch das Einbetten selbst Urheberrechte verletzen kann. Die meisten Rechtsexperten sind der Ansicht, dass das Einbetten ebenso wie das Verlinken grundsätzlich erlaubt ist. Zudem ist beim Einbetten für jeden erkennbar, dass das Video von Youtube kommt und man es nicht selbst auf seine Website hochgeladen hat. 10.Dürfen Teilnehmer/innen Mashups (Zusammenschnitte von Videos und Musik, die auch in einen völlig neuen Kontext gestellt werden können) hochladen bzw. vor dem Gesamtplenum vorführen? Ob selbst gemachte Remixe, neue Videos zu alten Stücken, Mashups aus mehreren Liedern, Mashups aus bekannten Filmen und Stücken: Rechtlich betrachtet sind all das in aller Regel „Bearbeitungen“, bei denen man für alles, was man verwendet, eine Genehmigung braucht. Wenn man dabei nicht nur auf die reine Komposition, sondern auf konkrete Aufnahmen (zum Beispiel eines Albums) zurückgreift, gibt es neben dem Urheberrrecht noch weitere Rechte zu beachten. Interpreten, Plattenfirmen, Musiksender, Produktionsfirmen und andere Beteiligte haben sogenannte Leistungsschutzrechte an der konkreten Aufnahme oder dem Video. Dadurch können auch sehr kurze Ausschnitte, wie zum Beispiel eine Rhythmussequenz, geschützt sein. 11. Ich will ein Projektblog aufsetzen… brauche ich ein Impressum? Ein Impressum dient vor allem dazu, die Informationspflicht eines Telemedien-Anbieters zu erfüllen. Grundsätzlich fallen private Webseiten nicht unter diese Regelung. Allerdings werden sie schon dann zu einem „Telemedium“, das „geschäftsmäßig“ (was nicht gleichbedeutend mit „gewerblich“ ist) tätig ist, wenn man auf seiner privaten Webseite beispielsweise Werbung einblendet. Dann muss man ein Impressum einbauen 12. Ich kriege Post von einer Kanzlei mit der Ansage: „Über den Internetzugang ihrer Bildungsstätte – nachzuvollziehen über die IP – sind illegal Songs, Videos etc. heruntergeladen worden. Strafzahlung in Höhe von 1200,00 €! Was jetzt? Letztlich kommt es tatsächlich auf den einzelnen Fall an. Dass gewerbliche WLAN-Betreiber im Regelfall aber nicht für Filesharing Dritter haften lege ich in den von mir betreuten Fällen den Rechteinhabern bzw. deren Vertretern geradezu schulmäßig dar. Ich vertrete inzwischen eine ganze Reihe von gewerblichen WLAN-Betreibern und bislang hat noch keiner meiner diesbezüglichen Mandanten auch nur einen Euro an Abmahngebühren oder Schadensersatz wegen angeblichen Filesharings gezahlt. Ebenso wurde bislang auch noch keine gerichtliche Klärung der von mir betreuten Sachverhalte von den Rechteinhabern gesucht. Die Rechtslage ist aber so komplex, dass Abmahnte einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen sollten. In vielen Fällen kann dann die Abmahnung erfolgreich zurückgewiesen werden und Abmahnkosten und Schadensersatz ist dann oft nicht zu zahlen. links:
http://www.heise.de/
http://www.irights.info/
http://www.lawblog.de/
http://pb21.de/ 9. Dürfen Teilnehmer/innen selbstgedrehte Videos, in denen sie selbst bekannte Musik einspielen (z.B. mit der Gitarre), hochladen? Nein, ohne die Rechte nicht. Auch wer nur aus Begeisterung ein Stück covert (also nachspielt) und damit kein Geld verdienen will, muss die Erlaubnis des ursprünglichen Komponisten haben, wenn er davon ein Video hochlädt und es damit veröffentlicht. Nur wenn der Komponist schon siebzig Jahre tot ist, kann jeder das Stück verwenden.)
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